SEXUELLER MISSBRAUCH VOR GERICHT
Sexuelle Gewalt vor Gericht
Nicht in jedem Falle kommt es zu einem Strafverfahren im Fall von sexueller
Gewalt. Dieses Verfahren muss dann kindgerecht gestaltet sein, um weitere
Belastungen für das Kind zu vermeiden. Wichtig ist, dass sich Betroffene im
Vorfeld über die Abläufe eines Verfahrens informieren. Hierbei können
Beratungsstellen oder eine fachanwaltliche Beratung professionelle Hilfe
leisten.
Hinweise zum Straf- und Ermittlungsverfahren:
Wer kann Strafanzeige erstatten und wie geht das?
Sexueller Missbrauch von Kindern ist eine Straftat. Sorgeberechtigte sind
verpflichtet, den Schutz des Kindes vor weiteren sexuellen Übergriffen
sicherzustellen. Grundsätzlich kann jeder Anzeige erstatten, der Kenntnis von
dem sexuellen Missbrauch eines Kindes hat. Die Anzeige kann schriftlich oder
mündlich erfolgen und ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss
grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft
entgegen genommen werden. Es empfiehlt sich, die Anzeigen bei der polizeilichen
Fachdienststelle für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu
erstatten. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Pflicht, sobald sie vom
Verdacht einer strafbaren Handlung erfahren, den Sachverhalt zu erforschen (=
Strafverfolgungszwang). Auch sexueller Missbrauch durch deutsche Täterinnen und
Täter an Kindern im Ausland ist strafbar und wird nach Bekanntwerden in
Deutschland verfolgt.
Kann durch eine Strafanzeige das Kind vor weiterer sexueller Gewalt
geschützt werden?
Nicht immer kann ein Täter unmittelbar nach einer Strafanzeige auf Dauer
eingesperrt werden. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die im Gesetz festgelegten
Gründe vorliegen, die eine Untersuchungshaft bis zu der eigentlichen
Hauptverhandlung zulassen. Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage der
polizeilichen Ermittlungen und Zeugenbefragungen. Die Entscheidung über den
Erlass eines Haftbefehls trifft eine Richterin oder ein Richter. Um die Lage
besser einschätzen zu können, ist es ratsam, sich schon im Vorfeld einer
Anzeige Rat von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt einzuholen und
sich auch grundsätzlich im gesamten Verfahren von deren Seite begleiten
lassen. Zur kostenfreien Beiordnung eines Rechtsanwalts vergleichen Sie bitte
die Ausführungen am Ende diese Kapitels.
Wie lange nach einer Tat ist eine Strafanzeige möglich?
Sexuelle Straftaten gegen Kinder können zu einem großen Teil noch nach mehreren
Jahren angezeigt werden. Die Verjährung bei Verfahren wegen sexuellem
Missbrauch an Kindern ruht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers.
Fragen hierzu können mit einem Rechtsbeistand geklärt werden.
Was passiert nach einer Strafanzeige?
Polizeiliche Vernehmung des Kindes
In vielen Fällen sexuellen Missbrauchs sind die Angaben des Kindes zunächst
einmal die zentralen Beweise. Aus diesem Grund kommt der Anhörung des Kindes
durch die Polizei eine hohe Bedeutung zu. Speziell geschulte Beamtinnen und
Beamte der jeweiligen Fachdienststelle befragen das Kind. In einigen
Polizeibehörden gibt es zu diesem Zweck auch so genannte Kinderanhörungszimmer.
Das sind kindgerecht gestaltete Räumlichkeiten, in denen die Befragung des
Kindes in Bild und Ton aufgenommen und damit später dokumentiert werden kann.
Das ist sehr wichtig, um das Zustandekommen der "Kinderaussagen"
nachvollziehbar zu machen und den Vorwurf einer Beeinflussung von Vorneherein
auszuschließen. Wenn die erste Anhörung durch die Fachdienststelle der Polizei
sehr ausführlich und professionell ist, muss das Kind in der Regel nicht mehr
vernommen werden.
Mit der besonderen Fachdienststelle der Polizei können Sie Vorgehensweisen bei
der Anzeigenaufnahme mit den zuständigen Ermittlungsbeamtinnen und Beamten
besprechen.
Vielleicht äußert das Kind den Wunsch, von einer Polizeibeamtin vernommen zu
werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, können Sie davon
ausgehen, dass ein männlicher Beamter ebenfalls entsprechend fortgebildet und
sensibilisiert ist. Die Entscheidung, ob eine Beamtin oder ein Beamter das Kind
anhört, sollte sich nach dem jeweiligen Bedürfnis des Kindes richten und nicht
durch die Eltern eingefordert werden.
Können Ärztinnen und Ärzte sexuellen Missbrauch feststellen?
Sexueller Missbrauch hinterlässt in der Mehrzahl der Fälle keine bleibenden
körperlichen Spuren.
Dies liegt daran, dass es in vielen Fällen zu keinen oder nur oberflächlichen,
schnell heilenden Verletzungen kommt. Schwerwiegende Verletzungen sind
unmittelbar nach dem Ereignis von kindergynäkologisch geschulten Ärztinnen und
Ärzten gut feststellbar, die Untersuchung hat in diesen Fällen eine erhebliche
forensische Bedeutung. Da auch diese Verletzungen häufig gut heilen, sind nur
bei einigen der Opfer auch chronische Befunde zu erheben, können dann aber die
Aussage der Kinder unterstützen. Von größerer Bedeutung ist es, sich klar zu
machen, dass das Fehlen eines auffälligen Befundes niemals einen sexuellen
Missbrauch ausschließen kann.
Die medizinische Untersuchung spielt deshalb bei präpubertären Kindern oft
keine zentrale Rolle für den Nachweis von sexuellem Missbrauch, kann aber im
Einzelfall Bedeutung erlangen und die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen
untermauern.
Wenn sie sensible und vorsichtig als Ganzkörperuntersuchung durchgeführt wird,
kann sie unter Umständen dem Mädchen oder Jungen auch eine Art Beruhigung
bieten, indem sie klarstellt, dass alles in Ordnung ist und dass er oder sie
zumindest körperlich keine bleibenden Verletzungen davongetragen hat. Eine
ärztliche (gynäkologische) Untersuchung des Kindes gehört nicht in jedem Fall
zur Anzeigeerstattung dazu. Ob sie erforderlich ist, prüfen die
verantwortlichen Ermittlungsbeamtinnen und -beamten im Einzelfall. Sie dient
dann sowohl der Behandlung eventueller Verletzungen als auch der
Spurensicherung und der Attestierung von etwaigen Verletzungen mit den oben
genannten Einschränkungen.
Darf ich mein Kind bei der polizeilichen Vernehmung begleiten?
Das Kind hat das Recht, bei der polizeilichen Befragung von einer
Vertrauensperson begleitet zu werden. Es sollte sich jedoch um eine Person
handeln, die nicht als Zeugin oder Zeuge im Ermittlungsverfahren in Betracht
kommt. Als Eltern sind sie jedoch sehr häufig auch als Zeugen im polizeilichen
Ermittlungsverfahren wichtig. Darüber hinaus könnte die Anwesenheit der Eltern
bei der polizeilichen Befragung das Kind hemmen, auf die zum Teil
schambesetzten Fragen zu antworten.
Kann ich eine Strafanzeige jederzeit zurücknehmen?
Ist eine Anzeige bei der Polizei erstattet, können die laufenden Ermittlungen
durch Sie nicht mehr gestoppt werden. Haben sie als gesetzliche Vertreterin
oder gesetzlicher Vertreter oder das Kind als Opfer keine weitere Bereitschaft
zur Mitarbeit in den Ermittlungen, sollten sie dies den ermittelnden Beamtinnen
oder Beamten mitteilen, damit es in den Ermittlungsakten vermerkt wird. Das hat
jedoch in der Regel keine Auswirkungen auf den Fortgang der Ermittlungen und
Maßnahmen. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen ihrem uneingeschränkten
Strafverfolgungszwang nachkommen, unter Umständen auch ohne das aktive
Mitwirken des Opfers. Gerichtliche Entscheidungen werden in solchen Fällen nach
der bis dahin erlangten Beweislage getroffen. Allerdings kann ein
Ermittlungsverfahren auch eingestellt werden, wenn aufgrund der fehlenden
Bereitschaft zur Mitarbeit eine Verurteilung der Täterin oder des Täters nicht
wahrscheinlich ist. Dies gilt besonders für die Fälle, in denen dem Kind ein
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, etwa wenn der Täter verwandt oder
verschwägert ist. Geschieht die Rücknahme der Strafanzeige aufgrund von Druck
und Drohungen des Täters, sollte dies unbedingt den ermittelnden Beamtinnen und
Beamten mitgeteilt werden. In solchen Fällen kann geprüft werden, ob der Täter
bis zur eigentlichen Gerichtverhandlung in Untersuchungshaft genommen wird.
Wie geht es nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen weiter?
Die polizeiliche Ermittlungsakte wird an die örtlich zuständige
Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet als "Herrin des
Ermittlungsverfahrens" über das weitere Vorgehen, zum Beispiel
Verfahrenseinstellung oder Klageerhebung bei Amts- und Landgericht. Falls das
Verfahren eingestellt wird, wird das den Geschädigten mitgeteilt und es gibt
die Möglichkeit der Beschwerde.
Wenn in einem Fall Klage erhoben wird, folgt nach einem unterschiedlich großen
Zeitraum eine Hauptverhandlung. Diese Wartezeit, in der der Prozess zwar
bevorsteht, aber noch nicht angefangen hat, ist für das Kind sehr belastend.
Deswegen ist es wichtig, das Kind auf die Gerichtsverhandlung gut vorzubereiten
und während der gesamten Zeit des Verfahrens zu begleiten. In einigen Städten
gibt es daher Zeugenbegleitprogramme. Auch Beratungsstellen bieten hier
professionelle Hilfe.
Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass die Fachkräfte in den
Beratungsstellen, soweit sie nicht Ärzte, psychologische Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind, im Prozess kein
Zeugnisverweigerungsrecht haben. Sie könnten daher als Zeugen vernommen werden.
In solchen Fällen empfiehlt sich deshalb eher die Inanspruchnahme der
professionellen Zeugenbegleitung. Darauf wird auch in der Zeugenladung des
Kindes hingewiesen.
Was kann auf mein Kind im Gerichtsverfahren zukommen?
In einer Hauptverhandlung müssen in der Regel noch einmal alle wichtigen
Beweismittel, also auch die Zeugenaussagen des betroffenen Kindes, von der
Richterin oder dem Richter gehört werden. Unter bestimmten Voraussetzungen
reicht das Vorspielen der Video-/Tonaufzeichnung von der Anhörung des Kindes
bei der Polizei. Das trifft jedoch nicht auf jeden Fall zu. Um das Kind nicht
unmittelbar mit dem Angeklagten und einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten zu
konfrontieren, besteht auch die Möglichkeit, das Kind, das von einer
Vertrauensperson begleitet wird, in einem separaten Raum per Videokonferenz zu
befragen. Voraussetzung dafür ist, dass das zuständige Gericht die technischen
Möglichkeiten besitzt und das betroffene Kind mit dem nötigen Equipment
unbefangen umgehen kann. Sollte bei den Tathandlungen gegen dieses Kind eine
Videokamera eine Rolle gespielt haben, kann eine Videokonferenz in der Regel
nicht durchgeführt werden, da dies das Opfer wieder in eine ähnliche Situation
wie beim Missbrauch bringen würde.
Aus diesem Grund ist es wichtig, dass das Kind auf die Aussage- und
Befragungssituation im Gerichtssaal vorbereitet wird. Dies kann gut mit Hilfe
der oben genannten Prozessbegleitung geschehen. Im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens werden häufig so genannte Glaubwürdigkeitsgutachten
gefordert. In diesen Fällen muss das betroffene Kind noch einmal mit einer
durch das Gericht bestimmten Gutachterin oder einem Gutachter über den
Missbrauch sprechen. Begutachtet wird nicht die Glaubwürdigkeit des Kindes,
sondern lediglich die Glaubhaftigkeit dieser kindlichen Aussage.
Um das Kind in der konkreten Befragungssituation vor Gericht zu entlasten, kann
sein Rechtsbeistand für diese Zeit den Ausschluss des Täters von der
Gerichtsverhandlung beantragen.
Ist mein Kind den Belastungen eines Strafverfahrens im Augenblick gewachsen?
Um diese Frage zu klären, brauchen Eltern fachliche Beratung. Diese geben
unterschiedliche Fachberatungsstellen. Die Erlebnisse vor Gericht werden von
den Kindern individuell unterschiedlich aufgenommen und verarbeitet, nicht für
alle ist das Verfahren eine Belastung. Manche Opfer erleben die Tatsache, dass
der Täter öffentlich angeklagt wird, auch als Bestätigung dafür, dass ihnen
Unrecht angetan wurde.
Muss das Kind mehrfach aussagen?
Selbst wenn alle beteiligten Stellen vollständig und gut zusammenarbeiten, kann
es nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kind mehrfach Angaben machen muss.
Umso wichtiger ist es, das Kind gut auf die Erfordernisse eines
Gerichtsverfahrens vorzubereiten.
Wer trägt in so einem Fall die Kosten?
Opfer sexuellen Missbrauchs unter 16 Jahren haben auch schon vor der Erhebung
der Anklage einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche Beiordnung eines
Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse, wenn sie dies beantragen, und zwar
unabhängig von den eigenen oder elterlichen Einkommensverhältnissen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der so genannten Prozesskostenhilfe, die
von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Opfers beziehungsweise
dessen Sorgeberechtigten abhängig ist. Genaue Auskünfte über die
Prozesskostenhilfe erhält man bei den Rechtshilfestellen der Amtsgerichte.
Daneben leisten Opferhilfestellen, z.B. der "Weiße Ring" mit bundesweiten
Niederlassungen, unter bestimmten Voraussetzungen auch sehr schnell finanzielle
Hilfen für Straftatenopfer, ohne dass Rückzahlungen erforderlich werden.
Wenn der Täter verurteilt wird, heißt das in der Regel, dass er dann die
Prozesskosten, also auch die Kosten der Anwältin oder des Anwalts der
Gegenseite zu tragen hat. In manchen Fällen übernimmt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens.