Bild: Pfeil nach unten SEXUELLER MISSBRAUCH VOR GERICHT Sexuelle Gewalt vor Gericht

Nicht in jedem Falle kommt es zu einem Strafverfahren im Fall von sexueller Gewalt. Dieses Verfahren muss dann kindgerecht gestaltet sein, um weitere Belastungen für das Kind zu vermeiden. Wichtig ist, dass sich Betroffene im Vorfeld über die Abläufe eines Verfahrens informieren. Hierbei können Beratungsstellen oder eine fachanwaltliche Beratung professionelle Hilfe leisten.

Hinweise zum Straf- und Ermittlungsverfahren:

Wer kann Strafanzeige erstatten und wie geht das?

Sexueller Missbrauch von Kindern ist eine Straftat. Sorgeberechtigte sind verpflichtet, den Schutz des Kindes vor weiteren sexuellen Übergriffen sicherzustellen. Grundsätzlich kann jeder Anzeige erstatten, der Kenntnis von dem sexuellen Missbrauch eines Kindes hat. Die Anzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen und ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft entgegen genommen werden. Es empfiehlt sich, die Anzeigen bei der polizeilichen Fachdienststelle für Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erstatten. Die Strafverfolgungsbehörden haben die Pflicht, sobald sie vom Verdacht einer strafbaren Handlung erfahren, den Sachverhalt zu erforschen (= Strafverfolgungszwang). Auch sexueller Missbrauch durch deutsche Täterinnen und Täter an Kindern im Ausland ist strafbar und wird nach Bekanntwerden in Deutschland verfolgt.

Kann durch eine Strafanzeige das Kind vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden?

Nicht immer kann ein Täter unmittelbar nach einer Strafanzeige auf Dauer eingesperrt werden. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die im Gesetz festgelegten Gründe vorliegen, die eine Untersuchungshaft bis zu der eigentlichen Hauptverhandlung zulassen. Diese Prüfung erfolgt auf der Grundlage der polizeilichen Ermittlungen und Zeugenbefragungen. Die Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls trifft eine Richterin oder ein Richter. Um die Lage besser einschätzen zu können, ist es ratsam, sich schon im Vorfeld einer Anzeige Rat von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt einzuholen und sich auch grundsätzlich im gesamten Verfahren von deren Seite begleiten lassen. Zur kostenfreien Beiordnung eines Rechtsanwalts vergleichen Sie bitte die Ausführungen am Ende diese Kapitels.

Wie lange nach einer Tat ist eine Strafanzeige möglich?

Sexuelle Straftaten gegen Kinder können zu einem großen Teil noch nach mehreren Jahren angezeigt werden. Die Verjährung bei Verfahren wegen sexuellem Missbrauch an Kindern ruht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Fragen hierzu können mit einem Rechtsbeistand geklärt werden.

Was passiert nach einer Strafanzeige?

Polizeiliche Vernehmung des Kindes

In vielen Fällen sexuellen Missbrauchs sind die Angaben des Kindes zunächst einmal die zentralen Beweise. Aus diesem Grund kommt der Anhörung des Kindes durch die Polizei eine hohe Bedeutung zu. Speziell geschulte Beamtinnen und Beamte der jeweiligen Fachdienststelle befragen das Kind. In einigen Polizeibehörden gibt es zu diesem Zweck auch so genannte Kinderanhörungszimmer. Das sind kindgerecht gestaltete Räumlichkeiten, in denen die Befragung des Kindes in Bild und Ton aufgenommen und damit später dokumentiert werden kann. Das ist sehr wichtig, um das Zustandekommen der "Kinderaussagen" nachvollziehbar zu machen und den Vorwurf einer Beeinflussung von Vorneherein auszuschließen. Wenn die erste Anhörung durch die Fachdienststelle der Polizei sehr ausführlich und professionell ist, muss das Kind in der Regel nicht mehr vernommen werden.

Mit der besonderen Fachdienststelle der Polizei können Sie Vorgehensweisen bei der Anzeigenaufnahme mit den zuständigen Ermittlungsbeamtinnen und Beamten besprechen.
Vielleicht äußert das Kind den Wunsch, von einer Polizeibeamtin vernommen zu werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, können Sie davon ausgehen, dass ein männlicher Beamter ebenfalls entsprechend fortgebildet und sensibilisiert ist. Die Entscheidung, ob eine Beamtin oder ein Beamter das Kind anhört, sollte sich nach dem jeweiligen Bedürfnis des Kindes richten und nicht durch die Eltern eingefordert werden.

Können Ärztinnen und Ärzte sexuellen Missbrauch feststellen?

Sexueller Missbrauch hinterlässt in der Mehrzahl der Fälle keine bleibenden körperlichen Spuren.
Dies liegt daran, dass es in vielen Fällen zu keinen oder nur oberflächlichen, schnell heilenden Verletzungen kommt. Schwerwiegende Verletzungen sind unmittelbar nach dem Ereignis von kindergynäkologisch geschulten Ärztinnen und Ärzten gut feststellbar, die Untersuchung hat in diesen Fällen eine erhebliche forensische Bedeutung. Da auch diese Verletzungen häufig gut heilen, sind nur bei einigen der Opfer auch chronische Befunde zu erheben, können dann aber die Aussage der Kinder unterstützen. Von größerer Bedeutung ist es, sich klar zu machen, dass das Fehlen eines auffälligen Befundes niemals einen sexuellen Missbrauch ausschließen kann.
Die medizinische Untersuchung spielt deshalb bei präpubertären Kindern oft keine zentrale Rolle für den Nachweis von sexuellem Missbrauch, kann aber im Einzelfall Bedeutung erlangen und die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen untermauern.

Wenn sie sensible und vorsichtig als Ganzkörperuntersuchung durchgeführt wird, kann sie unter Umständen dem Mädchen oder Jungen auch eine Art Beruhigung bieten, indem sie klarstellt, dass alles in Ordnung ist und dass er oder sie zumindest körperlich keine bleibenden Verletzungen davongetragen hat. Eine ärztliche (gynäkologische) Untersuchung des Kindes gehört nicht in jedem Fall zur Anzeigeerstattung dazu. Ob sie erforderlich ist, prüfen die verantwortlichen Ermittlungsbeamtinnen und -beamten im Einzelfall. Sie dient dann sowohl der Behandlung eventueller Verletzungen als auch der Spurensicherung und der Attestierung von etwaigen Verletzungen mit den oben genannten Einschränkungen.

Darf ich mein Kind bei der polizeilichen Vernehmung begleiten?

Das Kind hat das Recht, bei der polizeilichen Befragung von einer Vertrauensperson begleitet zu werden. Es sollte sich jedoch um eine Person handeln, die nicht als Zeugin oder Zeuge im Ermittlungsverfahren in Betracht kommt. Als Eltern sind sie jedoch sehr häufig auch als Zeugen im polizeilichen Ermittlungsverfahren wichtig. Darüber hinaus könnte die Anwesenheit der Eltern bei der polizeilichen Befragung das Kind hemmen, auf die zum Teil schambesetzten Fragen zu antworten.

Kann ich eine Strafanzeige jederzeit zurücknehmen?

Ist eine Anzeige bei der Polizei erstattet, können die laufenden Ermittlungen durch Sie nicht mehr gestoppt werden. Haben sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder das Kind als Opfer keine weitere Bereitschaft zur Mitarbeit in den Ermittlungen, sollten sie dies den ermittelnden Beamtinnen oder Beamten mitteilen, damit es in den Ermittlungsakten vermerkt wird. Das hat jedoch in der Regel keine Auswirkungen auf den Fortgang der Ermittlungen und Maßnahmen. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen ihrem uneingeschränkten Strafverfolgungszwang nachkommen, unter Umständen auch ohne das aktive Mitwirken des Opfers. Gerichtliche Entscheidungen werden in solchen Fällen nach der bis dahin erlangten Beweislage getroffen. Allerdings kann ein Ermittlungsverfahren auch eingestellt werden, wenn aufgrund der fehlenden Bereitschaft zur Mitarbeit eine Verurteilung der Täterin oder des Täters nicht wahrscheinlich ist. Dies gilt besonders für die Fälle, in denen dem Kind ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, etwa wenn der Täter verwandt oder verschwägert ist. Geschieht die Rücknahme der Strafanzeige aufgrund von Druck und Drohungen des Täters, sollte dies unbedingt den ermittelnden Beamtinnen und Beamten mitgeteilt werden. In solchen Fällen kann geprüft werden, ob der Täter bis zur eigentlichen Gerichtverhandlung in Untersuchungshaft genommen wird.

Wie geht es nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen weiter?

Die polizeiliche Ermittlungsakte wird an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" über das weitere Vorgehen, zum Beispiel Verfahrenseinstellung oder Klageerhebung bei Amts- und Landgericht. Falls das Verfahren eingestellt wird, wird das den Geschädigten mitgeteilt und es gibt die Möglichkeit der Beschwerde.

Wenn in einem Fall Klage erhoben wird, folgt nach einem unterschiedlich großen Zeitraum eine Hauptverhandlung. Diese Wartezeit, in der der Prozess zwar bevorsteht, aber noch nicht angefangen hat, ist für das Kind sehr belastend. Deswegen ist es wichtig, das Kind auf die Gerichtsverhandlung gut vorzubereiten und während der gesamten Zeit des Verfahrens zu begleiten. In einigen Städten gibt es daher Zeugenbegleitprogramme. Auch Beratungsstellen bieten hier professionelle Hilfe.

Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass die Fachkräfte in den Beratungsstellen, soweit sie nicht Ärzte, psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind, im Prozess kein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Sie könnten daher als Zeugen vernommen werden. In solchen Fällen empfiehlt sich deshalb eher die Inanspruchnahme der professionellen Zeugenbegleitung. Darauf wird auch in der Zeugenladung des Kindes hingewiesen.

Was kann auf mein Kind im Gerichtsverfahren zukommen?

In einer Hauptverhandlung müssen in der Regel noch einmal alle wichtigen Beweismittel, also auch die Zeugenaussagen des betroffenen Kindes, von der Richterin oder dem Richter gehört werden. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht das Vorspielen der Video-/Tonaufzeichnung von der Anhörung des Kindes bei der Polizei. Das trifft jedoch nicht auf jeden Fall zu. Um das Kind nicht unmittelbar mit dem Angeklagten und einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten zu konfrontieren, besteht auch die Möglichkeit, das Kind, das von einer Vertrauensperson begleitet wird, in einem separaten Raum per Videokonferenz zu befragen. Voraussetzung dafür ist, dass das zuständige Gericht die technischen Möglichkeiten besitzt und das betroffene Kind mit dem nötigen Equipment unbefangen umgehen kann. Sollte bei den Tathandlungen gegen dieses Kind eine Videokamera eine Rolle gespielt haben, kann eine Videokonferenz in der Regel nicht durchgeführt werden, da dies das Opfer wieder in eine ähnliche Situation wie beim Missbrauch bringen würde.

Aus diesem Grund ist es wichtig, dass das Kind auf die Aussage- und Befragungssituation im Gerichtssaal vorbereitet wird. Dies kann gut mit Hilfe der oben genannten Prozessbegleitung geschehen. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens werden häufig so genannte Glaubwürdigkeitsgutachten gefordert. In diesen Fällen muss das betroffene Kind noch einmal mit einer durch das Gericht bestimmten Gutachterin oder einem Gutachter über den Missbrauch sprechen. Begutachtet wird nicht die Glaubwürdigkeit des Kindes, sondern lediglich die Glaubhaftigkeit dieser kindlichen Aussage.

Um das Kind in der konkreten Befragungssituation vor Gericht zu entlasten, kann sein Rechtsbeistand für diese Zeit den Ausschluss des Täters von der Gerichtsverhandlung beantragen.

Ist mein Kind den Belastungen eines Strafverfahrens im Augenblick gewachsen?

Um diese Frage zu klären, brauchen Eltern fachliche Beratung. Diese geben unterschiedliche Fachberatungsstellen. Die Erlebnisse vor Gericht werden von den Kindern individuell unterschiedlich aufgenommen und verarbeitet, nicht für alle ist das Verfahren eine Belastung. Manche Opfer erleben die Tatsache, dass der Täter öffentlich angeklagt wird, auch als Bestätigung dafür, dass ihnen Unrecht angetan wurde.

Muss das Kind mehrfach aussagen?

Selbst wenn alle beteiligten Stellen vollständig und gut zusammenarbeiten, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kind mehrfach Angaben machen muss. Umso wichtiger ist es, das Kind gut auf die Erfordernisse eines Gerichtsverfahrens vorzubereiten.

Wer trägt in so einem Fall die Kosten?

Opfer sexuellen Missbrauchs unter 16 Jahren haben auch schon vor der Erhebung der Anklage einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse, wenn sie dies beantragen, und zwar unabhängig von den eigenen oder elterlichen Einkommensverhältnissen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der so genannten Prozesskostenhilfe, die von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Opfers beziehungsweise dessen Sorgeberechtigten abhängig ist. Genaue Auskünfte über die Prozesskostenhilfe erhält man bei den Rechtshilfestellen der Amtsgerichte. Daneben leisten Opferhilfestellen, z.B. der "Weiße Ring" mit bundesweiten Niederlassungen, unter bestimmten Voraussetzungen auch sehr schnell finanzielle Hilfen für Straftatenopfer, ohne dass Rückzahlungen erforderlich werden.

Wenn der Täter verurteilt wird, heißt das in der Regel, dass er dann die Prozesskosten, also auch die Kosten der Anwältin oder des Anwalts der Gegenseite zu tragen hat. In manchen Fällen übernimmt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens.

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