Bild: Pfeil nach unten AUFGABEN DER JUGENDHILFE Die Aufgaben der Jugendhilfe

Kommunale Jugendämter sind die zentrale Organisationseinheit der öffentlichen Jugendhilfe. Sie spielen daher bei der Planung und Durchführung von Hilfemaßnahmen bei sexuellen Gewalthandlungen eine wesentliche Rolle. Sie haben nicht nur die wichtige Aufgabe, Missbrauchshandlungen (ggf. mit Hilfe der Polizei) zu beenden und den Schutz des Opfers sicherzustellen. Sie müssen auch dafür sorgen, dass die betroffenen Kinder und ihre Eltern professionelle Hilfe bekommen, um die Gewalterfahrung verarbeiten zu können.

Auftrag der Jugendhilfe
Sexueller Missbrauch stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar. Unabhängig von möglichen Folgeschäden besteht deshalb gemäß Grundgesetz Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und § 1 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII der generelle Handlungsauftrag, zum Schutz betroffener Mädchen und Jungen tätig zu werden. Diese Aufgabe ist Teil des "staatlichen Wächteramtes", das in § 1 Abs. 2, Satz 2 SGB VIII verankert ist. Im Konflikt hat das Kindeswohl Vorrang vor den Elternrechten. Die weiteren im § 1 SGB VIII definierten grundlegenden Aufgaben der Jugendhilfe können auch bei sexuellem Missbrauch angewandt werden.

Demnach hat die Jugendhilfe gem. § 1 Abs. 3 den Auftrag:

  • sexuellen Missbrauch vorzubeugen,
  • bestehende sexuelle Gewalthandlungen so früh wie möglich zu erkennen, zu beenden und den Schutz der Betroffenen sicherzustellen,
  • sowie Unterstützung zu bieten bei der Aufarbeitung sexueller Gewalterfahrungen, um z. B. langfristigen Benachteiligungen durch Folgeschäden entgegenzuwirken.

Weiterhin hat das Jugendamt die Planungs- und Gesamtverantwortung dafür, dass vor Ort ein ausreichendes und bedarfsgerechtes System verschiedener Hilfen für Betroffene und deren Bezugspersonen vorhanden ist (§§ 79, 80 SGB VIII). Außerdem muss es für die notwendigen fachlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, z. B. für Fortbildungsangebote (§ 72 SGB VIII), Möglichkeiten der Vernetzung (§ 78 SGB VIII) und die Entwicklung von Konzepten sorgen.

Aufgaben, die Jugendämter bei sexuellem Missbrauch erfüllen:

1. Schutz

Jugendämter haben die schwierige Aufgabe bei Fällen des sexuellen Missbrauchs in Familien einzuschreiten und eine angemessene Hilfe für die Betroffenen sicherzustellen. Sie handeln dabei in einem Spannungsfeld von Elternrechten, Kindeswohl und Kinderrechten, von Hilfe und Kontrolle.

Jugendämter müssen abwägen, wie hoch das Ausmaß der Gefährdung ist, wann sie tätig werden sollen und welche Strategie bei der Vielfalt möglicher Fallkonstellationen im Einzelfall die richtige ist.

Erste Informationen bzw. Anhaltspunkte für eine Kindesmisshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch erhält das Jugendamt vor allem von Tageseinrichtungen, durch die Polizei oder von Einzelpersonen wie Nachbarn oder Verwandten.

Das Jugendamt hat die verantwortungsvolle Aufgabe, diesen Informationen nachzugehen und weitere ergänzende Informationen zu sammeln, z.B. durch einen Hausbesuch. Schließlich gilt es, die Situation des Kindes, seine Lebensbedingungen und seine Entwicklungsperspektiven möglichst genau einzuschätzen. Gegebenenfalls zieht es zu diesem Zweck Fachkräfte anderer Disziplinen - insbesondere Ärzte, aber auch die Polizei - hinzu.

Ist das Wohl des Kindes gefährdet, sind die Jugendämter verpflichtet, die Gefahr vorrangig durch eine Stärkung und Unterstützung der Sorgeberechtigten abzuwenden.

Die Jugendämter sind verpflichtet Jungen und Mädchen zu ihrem Schutz in Obhut zu nehmen, wenn diese darum bitten (§ 42 SGB VIII).

2. Beratung

Mädchen und Jungen haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten an das Jugendamt zu wenden (§ 8 Abs. 2 SGB VIII). Die Jugendämter sind verpflichtet, sie zu beraten - in Not- und Konfliktsituationen auch ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten.

3. Hilfe

Nehmen die Eltern Beratung an und wünschen sie unterstützende Hilfen, dann leitet das Jugendamt so schnell wie möglich das so genannte Hilfeplanverfahren ein. Das Hilfeplanverfahren (in 36 SGB VIII geregelt) ist Grundlage, um über notwendige und geeignete Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII zu entscheiden.

Der Hilfeplan ist das Ergebnis einer gemeinsamen Beurteilung der Lebenssituation des Kindes durch Fachkräfte, Eltern und Kind, einschließlich der Ressourcen und Risiken des sozialen Umfelds. Er enthält darüber hinaus auch ein gemeinsam erarbeitetes Konzept über die geeignete und notwendige Hilfe, die vereinbarten Schritte und Ziele und die mit den Beteiligten vereinbarten Beiträge zur Erreichung dieser Ziele. Gegenstand des Hilfeplans ist unabhängig vom Vorliegen einer akuten Gefährdung durch Misshandlung, Vernachlässigung und sexuellen Missbrauch immer auch ein mit der Familie abgestimmtes oder jedenfalls mit ihr erörtertes Schutz- und Kontrollkonzept.

Als Hilfe kommt das gesamte Spektrum der Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 - 35 SGB VIII in Betracht. Die Hilfe richtet sich nach dem konkreten Bedarf im Einzelfall. Ambulanten Formen z.B. als Erziehungsberatung (§ 28) und der sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31) oder die teilstationäre Form der Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32).

Sollte es erforderlich sein, das Kind außerhalb der Herkunftsfamilie in einer Pflegestelle oder in einem Heim unterzubringen, wird dieses (§§ 33, 34 SGB VIII) z.B. in solchen Fällen, in denen das Kind in der elterlichen Familie zu großen Risiken ausgesetzt ist, getan.

Wenn Sorgeberechtigte jedoch nicht den Willen haben oder nicht in der Lage sind, ihr Kind vor Gefährdung zu schützen oder ggf. selbst das Wohl ihrer Kinder gefährden, ist das Jugendamt verpflichtet, einzuschreiten und weitere Hilfsmaßnahmen einzuleiten.

4. Einbezug der Kinder bzw. Jugendlichen und Personensorgeberechtigten

Der Einbezug der Kinder bzw. Jugendlichen und Personensorgeberechtigen bei der Einschätzung der Gefährdung für das Kindeswohl ist ein wesentlicher Grundsatz der Jugendhilfe, gerade im Rahmen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen (§ 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).

Fallkonstellationen, die einen Verdacht auf intrafamiliären sexuellen Missbrauch nahe legen, verlangen aber ein Vorgehen, das im Einzelfall möglicherweise von diesen Vorgaben abweichen muss.

Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass bei einem Anfangsverdacht auf sexuellen Missbrauch häufig nicht ausgeschlossen werden kann, dass Vater, Mutter oder beide selbst Täter oder Täterin sind. In diesem Fall ist es mehr als bei anderen Formen von Kindeswohlgefährdung fraglich, inwieweit der gewalttätige Elternteil bereit ist, Verantwortung für die Taten zu übernehmen und zum Wohle des Kindes zu kooperieren. Im Gegenteil kann - auch im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen - ein Interesse bestehen, die Abklärung zu verhindern. Es kann deshalb vielfach auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein offenes Thematisieren des Verdachts auf intrafamiliären sexuellen Missbrauch gegenüber dem gewalttätigen Elternteil mehr schadet als nützt, weil es den Täter oder die Täterin veranlasst, durch Druck auf das betroffene Kind die Aufdeckung zu erschweren und Hilfe zu verhindern.

Diese besondere Problematik wird im SGB VIII seit dem 1. Oktober 2005 explizit berücksichtigt. Das Gesetz baut zwar nach wie vor stark auf eine Zusammenarbeit mit den Eltern, um diese in ihrer Erziehungskompetenz zu unterstützen und sie zu befähigen, zum Wohl des Kindes zu handeln. Hiervon sind jedoch nunmehr ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen, wenn durch das Thematisieren mit den Eltern der wirksame Schutz des Kindes oder des/der Jugendlichen infrage gestellt bzw. der Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährdet würde (§ 8 a Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII).

5. Nötigenfalls Anrufung des Familiengerichts (§§ 8a Abs. 3, § 50 SGB VIII)

Sollten die Sorgeberechtigten trotz einer Kindeswohlgefährdung den Angeboten der Jugendhilfe ihre Einwilligung bzw. Mitwirkung verweigern oder besteht die Kindeswohlgefährdung weiterhin, muss das Familiengericht angerufen werden. Durch dieses müssen weitergehende Schutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden - z.B. der freiwillige oder gerichtlich angeordnete Auszug eines Elternteils oder die freiwillige oder gerichtlich angeordnete Trennung des Kindes von seinen Eltern.

Die Familiengerichte sind - wie die Jugendämter - verpflichtet, zum Schutz des Kindeswohls tätig zu werden und dabei das Wohl der Betroffenen in den Mittelpunkt zu stellen. Stellt das (Familien)Gericht das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB fest, dann hat es die "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen, die zur effektiven Abwehr von Gefahren geeignet sind. Die Maßnahmen reichen von Ermahnungen, Ge- und Verboten über die Verpflichtung, Beratung oder andere Hilfen in Anspruch zu nehmen, bis hin zum teilweisen oder vollständigen Entzug der Personensorge. Dabei kommt auch die Trennung des Kindes von der elterlichen Familie in Betracht, sofern sie zur Abwehr der Gefährdung geeignet und erforderlich ist. Durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz wurde inzwischen auch klar gestellt, dass das Familiengericht auf der Grundlage der §§ 1666, 1666a BGB die gemeinsam genutzte Wohnung dem nicht gewalttätigen Elternteil zum Schutz des Kindes zuweisen kann.

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